Exterritorialität

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Seit dem Shiawase Urteil gibt es die Exterritorialität für Konzerne. Dies bedeutet, dass man mit Betreten eines exterritorialen Geländes den Rechtsraum des Landes, in dem man sich aufhält, verlässt und den Rechtsraum des Konzerns betritt. Hier gelten zum Teil andere Gesetze und man unterliegt der Jurisdiktion und Exekutivgewalt des Konzerns.

Alle Mega- und anerkannten multinationalen Konzerne haben Exterritorialität. Nach den Business Recognition Accords hat der Konzerngerichtshof allein das Recht, den Exterritorialitätsstatus festzulegen, da aber einige Länder die BRA nicht unterzeichnet haben, behalten sie sich die Entscheidung über Exterritorialität in ihren Landesgrenzen vor.

Historische Verwendung des Begriffs[Bearbeiten]

Im alten Völkerrecht fand der Begriff der Exterritorialität Verwendung. Botschaften wurden zum Teil als Hoheitsgebiet des Entsendelandes angesehen. Diese Auffassung wurde aber spätestens mit der Neuordnung der Welt nach dem Ersten Weltkrieg aufgegeben. Staaten wurden von nun als machtvollkommen innerhalb ihres Territoriums angesehen. Botschaften genießen auch heute einen besonderen Status, aber sind dennoch den lokalen Gesetzen unterworfen.

Landesspezifische Besonderheiten[Bearbeiten]

ADL[Bearbeiten]

In der ADL wird die Exterritorialität der Konzerne durch die Passauer Verträge von 2011 und die ADL-Verfassung von 2045 folgendermaßen geregelt: Alle AAA-Konzerne sowie ihre 100%igen Tochterfirmen sind automatisch exterritorial. Kleinere Konzerne können Exterritorialität beantragen, woraufhin eine Bundesbehörde von Fall zu Fall entscheidet.[1] Bekannte exterritoriale Nicht-AAAs in Deutschland sind AG Chemie, Proteus und der Frankfurter Bankenverein.

CAS[Bearbeiten]

Obwohl Konzerne innerhalb der CAS grundsätzlich Exterritorialität genießen, gibt es eine wichtige Besonderheit: Die Konföderation besitzt eine spezielle Behörde, die ERLA. Diese dient nicht nur der offiziellen Überwachung exterritorialer Konzerne, sondern spioniert sie auch aus und führt verdeckte Operationen gegen sie durch. Das Genehmigungsrecht für Immobiliengeschäfte mit exterritorialen Liegenschaften liegt bei der ERLA, wodurch diese theoretisch die Zwangsräumung eines Konzerngeländes verfügen und damit die Exterritorilität des Konzerns beenden kann. In der Praxis ist diese Räumungsklausel erst einmal angewandt worden. Sie ist aber ein nützliches Druckmittel vorallem gegenüber kleineren Konzernen.[2]

Henan[Bearbeiten]

Auch das kommunistische Henan war gezwungen sich den Realitäten der Sechsten Welt zu stellen und hat exterritoriale Enklaven eingerichtet. Diese sind die einzige Orte, an denen Privatwirtschaft existiert, in dem ansonsten planwirtschaflich organisierten Land. Die Kooperation der Behörden mit den Konzernen ist von einigen Ausnahmen abgesehen sehr schlecht. [3]

Manchuria[Bearbeiten]

Manchuria hat die BRA nicht unterzeichnet, mandschurische Konzerne, die mehrheitlich im Besitz von mandschurischen Bürgern sind, und bestimmte, manchmal recht ungewöhnliche, Auflagen erfüllen, können den Exterritorialitätsstatus erhalten. [3]

Pueblo Corporate Council[Bearbeiten]

Exterritorialität im Pueblo Corporate Council ist möglich aber an gewisse Einschränkungen gebunden: Alle Konzerne, die den Exterritorialitätsstatus für ihre Besitzungen innerhalb von Pueblo erlangen wollen, müssen eine Betriebslizenz erwerben. Das bedeutet, dass sie den Council für das Privileg der Exterritorialität bezahlen. Alle Angestellen und Anwohner auf innerhalb von Pueblos Staatsgebiet liegendem exterritorialen Gelände dieser Konzerne müssen mindestens eine Vorzugsaktie des Corporate Council besitzen. Pueblos Versicherungspolicen gelten zudem nicht außerhalb der Jurisdiktion des Council und damit nicht auf exterritorialem Gebiet. Die Aufrechterhaltung der Lizenz ist an zwei jährliche Buchprüfungen gebunden, von denen nur eine einen offiziellen Termin hat, die andere findet unangekündigt statt. Im Rahmen dieser Überprüfung kann der Council die Betriebsgenehmigung für den Konzern zurückziehen, wenn Irregularitäten auftreten.[2]

Schweiz[Bearbeiten]

Die Schweiz hat die BRA nicht unterzeichnet und hat stattdessen sogenannte Extraterritorial Business Zones (EBZ) in Zürich (2005), Basel (2008) und Genf (2035) errichtet. Die Platz ist äußerst begrenzt, die Zonen, in denen sich die Konzerne dicht an dicht drängen, sind deshalb eine Hochburg der Schattenaktivitäten. 2063 teilten sich 183 Schweizer und 79 internationale Konzerne die drei Zonen, die Zahl ist aber immer im Fluss.[4]


Quellen[Bearbeiten]

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Exterritorialität in der Shadowhelix, der dort unter GNUFDL steht. Eine Liste der Autoren findet sich hier.

  1. Deutschland in den Schatten
  2. Nordamerika in den Schatten / Shadows of North America
    CAS
    PCC p.89-91
  3. Shadows of Asia (nur englisch)
    Henan
    Manchuria p.42
  4. Europa in den Schatten / Shadows of Europe p.173

Weblinks[Bearbeiten]