Konzernbürgerschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Teilweise genießen Konzernangehörige/-bürger - oder zumindest die höheren Chargen unter ihnen - die selbe juristische Sonderbehandlung, wie das Botschaftspersonal ausländischer diplomatischer Vertretungen. {{Quelle|1}} | Teilweise genießen Konzernangehörige/-bürger - oder zumindest die höheren Chargen unter ihnen - die selbe juristische Sonderbehandlung, wie das Botschaftspersonal ausländischer diplomatischer Vertretungen. {{Quelle|1}} | ||
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Version vom 4. August 2008, 08:15 Uhr
Konzernangehörigkeit ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem Konzern.
Alternativ/synonym werden auch die Begriffe "Konzernzugehörigkeit" und "Konzernbürgerschaft" gebraucht.
Dies geht weit über ein einfaches Arbeitgeber-Angestellte-Verhältnis hinaus: Da exterritoriale Konzerne eine eigene "Konzernbürgerschaft" für ihre Mitarbeiter haben, und eigene SINs ausgeben, kann man in der 6. Welt tatsächlich Bürger eines Megakonzerns sein. Wohnraum innerhalb von geschützten Konzernenklaven oder erst recht von Arkologien ist häufig auf eigene Konzernbürger beschränkt. [1]
Corpshark
Professional Athlet
Teilweise genießen Konzernangehörige/-bürger - oder zumindest die höheren Chargen unter ihnen - die selbe juristische Sonderbehandlung, wie das Botschaftspersonal ausländischer diplomatischer Vertretungen. [1]
Die Frage, ob Konzernbürger dort, wo sie leben, auf kommunaler, Landes- und/oder Staatsebene aktives oder passives Wahlrecht genießen, ist in den jeweiligen Wahlgesetzen und Verfassungen unterschiedlich geregelt. Das PCC etwa hat Konzernangehörige der Horizon Group in den 2070ern vom Besitz stimmberechtigter Anteile des Councils ausdrücklich ausgeschlossen, um zu verhindern, daß der Konzern einen derart großen Block Pueblo-Stimmanteile kontrolliert. [4]
Quellen
- Shadowbeat (nur englisch)
- State Of the Art 2064.01D
- Corporate Enclaves