Diskussion:Folge-Verbrechen: Unterschied zwischen den Versionen

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Zählt nicht jeder Totschlag aus niederen Motiven (und darunter fällt die spontane Entscheidung, einen Augenzeugen, der bei einem Diebstahl die Polizei rufen kann, mit einem harten Gegenstand auszuschalten nach Auffassung unserer Gerichte per se) automatisch als Mord? --[[Benutzer:Karel|Karel]] 14:22, 4. Jan. 2010 (UTC)
 
Zählt nicht jeder Totschlag aus niederen Motiven (und darunter fällt die spontane Entscheidung, einen Augenzeugen, der bei einem Diebstahl die Polizei rufen kann, mit einem harten Gegenstand auszuschalten nach Auffassung unserer Gerichte per se) automatisch als Mord? --[[Benutzer:Karel|Karel]] 14:22, 4. Jan. 2010 (UTC)
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:hab mal kurz nachgeschlagen:
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::STGB § 211 Mord
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::(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
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::(2) Mörder ist, wer
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::aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder ''um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken'', einen Menschen tötet.
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::STGB § 212 Totschlag
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::(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
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::(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
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:muss also doch Mord sein.
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:--[[Benutzer:Raptor|Raptor]] 14:37, 4. Jan. 2010 (UTC)

Version vom 4. Januar 2010, 16:37 Uhr

Zählt nicht jeder Totschlag aus niederen Motiven (und darunter fällt die spontane Entscheidung, einen Augenzeugen, der bei einem Diebstahl die Polizei rufen kann, mit einem harten Gegenstand auszuschalten nach Auffassung unserer Gerichte per se) automatisch als Mord? --Karel 14:22, 4. Jan. 2010 (UTC)

hab mal kurz nachgeschlagen:
STGB § 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
STGB § 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
muss also doch Mord sein.
--Raptor 14:37, 4. Jan. 2010 (UTC)