Japanische Polizei

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Die Japanische Polizei ist eine unpolitische Organisation unter der Aufsicht einer unabhängigen Behörde, der Nationalen Polizeibehörde, die frei von direkter Regierungskontrolle ist. Die Polizei wird durch eine unabhängige Justiz kontrolliert. Diese Behörde genießt in Japan allgemein Respekt und kann in ihrer Arbeit auf beträchtlichen Rückhalt in der Bevölkerung zählen.

Besonders erwähnenswert ist hier die Neo-Tokyo Metropolitan Police (NTMP, jap. Keishichō) im Megaplex von Neo-Tokyo, während anderer Orts teilweise auch private Polizeidienstleister wie Sakura Security - ehemals Konzerntochter Yakashimas, 2078 Teil von MCTs Petrowski Security - per Vollvertrag die Polizeiaufgaben übernehmen.

Ämter[Bearbeiten]

Amtsbezeichnung (Deutscher Amtsvergleich) Aufgabenfeld
Commissioner (Polizeidirektor) Höchster Dienstgrad, abteilungsübergreifend
Deputy Commissioner (Polizei- Kriminalhauptrat) Höchster Dienstgrad in einer Aufgabenbehörde
Assistant Commissioner (Polizei- Kriminaloberrat) Stellvertretender Leiter der Polizeibehörde, Polizeipräsident, stellvertretende Polizeichef in der Provinz, Polizeichef von großen Einkaufsstraßen, der Nationalen Polizeiakademie und der Abteilung für Aktentilgung
Commander (Polizei- Kriminalrat) Leiter der kleineren Direktionen
Chief Superintendent (Erster Polizei- Kriminalhauptkommissar) Leitender Mitarbeiter der Direktion
Superintendent (Polizei- Kriminalhauptkommissar) Aufgabenverteilung, Berater der Polizeidirektion, Polizeichef von Polizeiabschnitten, stellvertretender Vize-Chief, Ermittler der Staatsanwaltschaft und Kommunalverwaltung
Inspector (Polizei- Kriminaloberkommissar) Abteilungs-, Abschnitts-, Revierleiter oder Leiter der Polizeizentrale, stellvertretender Direktor
Lieutenant (Polizei- Kriminalkommissar) Leitender Mitarbeiter eines Polizeireviers
Sergeant (Polizei- Kriminalhauptmeister) Gruppenleiter oder Einzeldienst mit Führungsaufgaben
Chief Constable (Polizei- Kriminalobermeister) Einzeldienst, selten mit Führungsaufgaben
Constable (Polizei- Kriminalmeister) wenig oder keine Vollzugsrechte, muß sich bis auf Ausnahmen an das Zivilrecht halten